Statuten

 

Name und Sitz

Der Verein Hundespielplatz Eiken ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Eiken.

 

Zweck

Der Verein bezweckt seinen Mitgliedern für ihre Hunde eine artgerechte Spiel- und Auslaufmöglichkeit anzubieten. Das Bewegen ohne Leine im geschützten Rahmen und das Fördern von Kommunikation und Sozialkompetenz zwischen Hunden ist Ziel des Vereins. Er kann begleitete Gruppenbegegnungen organisieren und durchführen.

 

Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszwecks wird der Verein durch die Beiträge der Mitglieder sowie Einnahmen aus der Belegung des Hundespielplatzes finanziert. Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt, die alle zwei Jahre stattfindet.

 

Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, welche Hundehalterin oder Hundehalter ist. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; die definitive Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

 

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres möglich. Das Austrittsgesuch muss schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten gerichtet werden. Es wird keine Rückvergütung des Mitgliederbeitrags ausgerichtet. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid vor der Generalversammlung anfechten.

 

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)     die Generalversammlung

b)     der Vorstand

c)      die Revisionsstelle

Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung
findet jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der
Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge (Traktanden/Geschäfte) zuhanden der Generalversammlung sind bis 20 Tage vor der GV
schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausser-ordentlichen
Generalversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4
Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren
Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
Entgegennahme der Jahresrechnung
Genehmigung des Revisionsberichts und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Beiträge für private Zeiten.
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
f) Änderung der Statuten.
g) Genehmigung des Jahresprogramms.
h) Ein- und/oder Austritte von Mitgliedern.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Liquidationserlöses.
j) Information über Verschiedenes.
An der Generalversammlung besitzen alle anwesenden Aktivmitglieder eine Stimme. Die Mitglieder
fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den
Stichentscheid.
Statutenänderungen und Auflösung des Vereins benötigen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Aufgaben delegieren.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) Technische Leitung/Platzunterhalt
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Er ist mit drei Personen
beschlussfähig. Sollte ein Stichentscheid notwendig sein, fällt diesen die Präsidentin/ der Präsident
Grundsätzlich ist der Vorstand ehrenamtlich tätig. Er hat ein Anrecht auf Vergütung der effektiven
Spesen.

 

Die Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/Innen, und eine/n Ersatzrevisor/In die nicht
Mitglieder des Vorstandes sein müssen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Sie kontrollieren die jährliche Buchführung.

 

Zeichnungsberechtigung

Unterschriftsberechtigt ist die Präsidentin gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen
Generalversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder
aufgelöst werden.
Nach der Auflösung des Vereins, können das Vereinsvermögen und die Vereinsakten zur Verwaltung
der Gemeindeverwaltung am Vereinssitz übergeben werden. Die Verwaltung von Vermögen und Akten
durch die Gemeinde endet mit der Weitergabe an einen Verein mit dem gleichen Vereinszweck.

 

Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom
14. März 2025.angenommen worden und
ersetzen alle bisherigen Statuten.